Die Meldung zur Bachelorarbeit erfolgt in der Regel zu Beginn des sechsten Semesters, sofern mindestens 120 Leistungspunkte, davon mindestens 80 LP im Kernfach vorliegen.
Die erste Meldung zur Bachelorarbeit muss spätestens nach Abschluss des sechsten Studienjahres (12. Semesters) erfolgen, ansonsten gilt die Bachelorarbeit als erstmalig nicht bestanden und Sie werden zu einer Studienfachberatung aufgefordert.
Die Leistungspunkte bescheinigen Ihnen die Prüfungsmanager*innen im Studienbüro (zuständig für Modulprüfungen) aus Ihrem jeweiligen Institut bzw. Seminar.
Den benötigten Vordruck finden Sie im Bereich Downloads unter Anmeldung der Bachelorarbeit.
Sie überlegen sich ein Thema für Ihre Arbeit und kontaktieren potenzielle Betreuer*innen. Nach Absprache des Themas füllen Sie den Antrag aus und lassen das Formular von der Prüferin oder dem Prüfer unterschreiben.
Ein entsprechendes Formular finden Sie auf unserer Homepage des Zentralen Prüfungsamts unter Dokumente & Downloads.
Den vollständig ausgefüllte Antrag müssen Sie innerhalb von höchstens drei Werktagen beim Zentralen Prüfungsamt abgeben.
Nach Anmeldung erhalten Sie eine schriftliche Zulassung mit der Nennung Ihres Themas und des Abgabedatums per Post.
Wer Betreuerin oder Betreuer einer Abschlussarbeit sein darf, können Sie für den Bachelorstudiengang aus § 8 Abs. 2 der jeweiligen Prüfungsordnung ersehen. I. d. R sind das alle Professorinnen und Professoren, Habilitierte, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Im Zweifel fragen Sie bitte beim zentralen Prüfungsamt nach.
Mindestens eine Gutachterin bzw. ein Gutachter soll Hochschullehrerin oder Hochschullehrer des Fachbereichs 07 oder habilitiert sein. Folglich kann eine Arbeit z.B. von einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter als Erstgutachterin bzw. Erstgutachter betreut werden, während die Zweitgutachterin bzw. der Zweitgutachter eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer ist.
Die Bachelorarbeit kann zu den jeweiligen Sprechstunden bei den Mitarbeiter*innen des Zentralen Prüfungsamtes eingereicht werden. Bitte beachten Sie die angegebenen Sprechzeiten und Zuständigkeiten der Mitarbeiter*innen (aktuelle Änderungen finden Sie auf unserer Homepage unter 'Fachbereich' - 'Zentrales Prüfungsamt'). Außerhalb der Sprechzeiten können Sie Ihre Arbeit in die Paketbox im Flur neben dem Dekanat FB 07 einwerfen. Eine postalische Zusendung ist ebenfalls möglich. Achten Sie bitte auf einen gut lesbaren Poststempel, da dieser als Abgabedatum zählt.
Sobald die beiden Gutachten vorliegen, erhalten Sie von uns eine E-Mail, in der wir Sie darüber informieren, ob Sie die Arbeit bestanden haben. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin mit Ihren Prüfer*innen für die mündliche Abschlussprüfung und teilen uns diesen mithilfe des Anmeldeformulars mindesten zwei Wochen vorher mit.
Die mündliche Abschlussprüfung soll innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Bewertungsverfahrens stattfinden.
Gemeinsam mit der Einladung zur mündlichen Prüfungen bekommen Sie Kopien der Gutachten zugeschickt.
Ihr Abschlusszeugnis bekommen Sie im Zentralen Prüfungsamt. Nach der mündlichen Prüfung im Abschlussmodul erstellt das Prüfungsamt für Sie die Urkunde, Zeugnis, Transcript of Records, Diploma Supplement auf Deutsch und ggf. eine vorläufige Bescheinigung.
Ihre Unterlagen können nur dann ausgestellt werden, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt alle Module abgeschlossen und von den Mitarbeiter*Innen des entsprechenden Studienbüros eingetragen wurden. Bitte vergewissern Sie sich zunächst, dass dies der Fall ist, bevor Sie im Zentralen Prüfungsamt nachfragen.
Sollte Ihre mündliche Abschlussprüfung nicht Ihre letzte Prüfungsleistung sein, informieren Sie uns bitte per E-Mail, sobald alle Ihre Module abgeschlossen sind, damit wir Ihre Dokumente erstellen können. Bitte bedenken Sie, dass es einige Zeit in Anspruch nimmt, Ihre Unterlagen zu erstellen und dass wir laut Prüfungsordnung sechs Wochen Zeit haben, Ihre Unterlagen fertigzustellen.
Gemeinsam mit dem Bachelorzeugnis bekommen Sie auch zwei beglaubigte Kopien. Sollten Sie mehr Kopien benötigen/wünschen, wenden Sie sich am einfachsten an Ihre Gemeindeverwaltung, die gegen Gebühr Ihre Zeugnisse beglaubigt. In Mainz übernimmt diese Aufgabe das Bürgeramt (hier sind die ersten drei Kopien gebührenfrei).
Das Zentrale Prüfungsamt kann Ihnen nur dann weitere beglaubigte Kopien ausstellen, wenn Sie vorab die Gebühr von € 5,00 pro Beglaubigung an folgendes Konto überwiesen haben (Überweisungsbeleg mitbringen):
BBK
IBAN: DE25 5500 0000 0055 0015 11
BIC: MARKDEF1550
Verwendungszweck: 6101, Objektkonto: 8793100, Kostenstelle 7931, Ihr Name
Eine amtliche Beglaubigung einer Kopie kann durch nachfolgend aufgezählte öffentliche Stellen vorgenommen werden: Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden, z.B. Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen; außerdem von Gerichten, Notaren.
Schulen, staatliche Studienkollegien oder Universitäten dürfen nur die von ihnen selbst ausgestellten Zeugnisse beglaubigen.
Nein. Die elektronische Version der Abschlussarbeit kann nur als E-Mailanhang im PDF-Format eingereicht werden.
Es ist grundsätzlich möglich, mehrere Bände abzugeben - etwa Anhänge zu Kunstwerken, Grabungszeichnungen, Noteneditionen etc. Kennzeichnen Sie bitte den Textteil und den Anhang bzw. die Anhänge deutlich. Die eidesstattliche Versicherung ist Ende des Bandes mit dem Textteil einzufügen.
Zeugnisse, Urkunden etc. können wir Ihnen zusenden, wenn Sie uns vorab einen adressierten und ausreichend frankierten Rückumschlag (Einschreiben mit Rückschein) zukommen lassen. Achten Sie bitte bei Versendung wichtiger Dokumente auf ein entsprechend schützendes Kouvert. Sollte die Anschrift auf dem Umschlag von der in Jogustine hinterlegten Adresse abweichen, legen Sie diesbezüglich bitte eine originalunterschriebene Erklärung bei.
Bei Schicksalsschlägen wie z.B. dem Tod eines nahen Angehörigen oder anderen nicht vorhersehbaren Belastungen im privaten Umfeld wie Erkrankung der Kinder kann unter Umständen eine Fristverlängerung bewilligt, bzw. von einer Prüfung zurückgetreten werden.
Ihren schriftlichen Antrag und den Nachweis reichen Sie unverzüglich beim Zentralen Prüfungsamt ein. Dort wird der Grund geprüft. Sie erhalten eine schriftliche Mitteilung darüber, ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht und wann die Bearbeitungszeit endet.